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Videoüberwachung am Haus – Was ist erlaubt und was nicht?

Bei der Videoüberwachung sollten Hauseigentümer die rechtlichen Regeln beachten. Foto: twenty20photos
Bei der Videoüberwachung sollten Hauseigentümer die rechtlichen Regeln beachten. Foto: twenty20photos

Vom richtigen Schließzylinder an der Haus- oder Wohnungstür bis zum Fensterriegel an den verschiedensten von außen zugängigen Fenstern gibt es eine Menge, was Hauseigentümer und Mieter tun können, um ihre eigenen vier Wände einbruchssicher zu machen.

Das ist auch gut so, denn auch wenn die Zahl der Einbruchdiebstähle in Deutschland zuletzt rückläufig war, verursacht jeder Einbruch doch eine Menge Schaden. Auf der einen Seite steht dabei immer der Schaden, der in finanzieller Hinsicht entsteht – wobei man sich gegen diesen noch über eine passende Versicherung entsprechend absichern kann.

Viel schlimmer wiegt aber oftmals der emotionale und psychische Schaden, den viele Einbruchsopfer dabei erleiden. Denn ein Einbruch ist eine schwere Verletzung des eigenen Sicherheitsbereichs und dazu geeignet, einem Opfer jegliches Gefühl von Sicherheit zu nehmen. Aus diesem Grund ist es wichtig, sich so gut wie irgendwie möglich gegen Einbrüche zu schützen. Neben den oben genannten mechanischen Möglichkeiten des Einbruchschutzes gibt es auch eine ganze Reihe elektronischer Hilfen in Sachen Einbruchschutz. Eine der beliebtesten elektronische Einbruchsicherung ist sicherlich die Überwachungskamera.

An vielen Firmen und Industriegeländen sind Überwachungskameras zu sehen, ebenso wie in Banken und öffentlichen Gebäuden. Aber dürfen auch Privatpersonen ohne Weiteres eine Überwachungskamera aufhängen, um Ihr eigenes Grundstück zu schützen?

Darf ich an meinem Haus Überwachungskameras anbringen?

Die einfache Antwort auf diese Frage lautet erst einmal: Ja. Allerdings gibt es hier durchaus Grenzen, die durch die Rechte Ihrer Mitbürger und Ihrer Nachbarn gezogen werden. So können Sie beispielsweise nicht einfach wahllos Kameras auf Ihrem Grundstück aufhängen und diese in alle Richtungen filmen lassen.

Was darf gefilmt werden?

Grundsätzlich sind Sie berechtigt, Ihren eigenen Besitz – also Ihr Grundstück – zur Gänze zu filmen. Allerdings ist an den Grundstücksgrenzen Schluss. Auch dann, wenn Sie dadurch das Sie andere Grundstücke nicht filmen dürfen womöglich tote Punkte in Ihrer Videoüberwachung akzeptieren müssen. Denn anders als bei Banken und Geschäften beispielsweise ist Ihr Interesse als Privatperson an der persönlichen Sicherheit, dem Interesse Ihrer Nachbarn an ihrer Privatsphäre untergeordnet. Zumal die Überwachung einiger Schlüsselbereiche Ihres Grundstückes aus Sicht des Gesetzgebers sicherlich ausreichen werden, um für zusätzliche Sicherheit auf Ihrem Grundstück zu sorgen.

Was dürfen Sie auf keinen Fall filmen?

Auf keinen Fall dürfen Sie Ihre Kameras so ausrichten, dass diese voll auf den Garten, die Auffahrt oder gar die Fenster des Nachbargrundstücks oder des Nachbarhauses zeigen. Nicht selten hat eine solche Kamera bereits zu erheblichen Nachbarschaftsstreitigkeiten geführt, die oftmals vor Gericht ausgefochten werden mussten. Wenn Sie eine Videoüberwachung am Haus installieren möchten, darf diese also keinesfalls das Grundstück Ihrer Nachbarn erfassen – weder ganz noch teilweise.

Streitig ist der Fall, ob eine Kamera fest installiert sein muss, damit nicht die Gefahr bestehen könnte, dass Sie diese auf das Grundstück Ihrer Nachbarn richten. Hierzu gibt es ein Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 16. Dezember 2020 (Az. 2 S 195/19). Hier stritten zwei Nachbarn, die schon seit längerem im Streit miteinander lagen, unter anderem über eine Überwachungskamera, die zwar auf das eigene Grundstück des Kamerabesitzers zeigte, theoretisch aber auch auf das Nachbargrundstück schwenken konnte.

Das Gericht entschied in diesem Fall, dass auch bei einer alleinigen Ausrichtung auf das eigene Grundstück schon die Persönlichkeitsrechte eines Nachbarn verletzt sein könnten, wenn dieser objektiv befürchten kann, dass die Kamera genutzt werden könnte, um ihn zu überwachen. Da die Kamera technisch dazu geeignet war, auf das Nachbargrundstück zu schwenken und da hier aufgrund der Differenzen der beiden Nachbarn eine solche objektiv mögliche Überwachungssituation vorlag, entschied das Gericht, dass die Kamera zu entfernen war.

Dazu war es nicht einmal notwendig, dass ein Beweis erbracht wurde, dass die Kamera jeweils den Winkel aufgenommen hat, der das Grundstück des Nachbarn gezeigt hätte. Das Gericht stellte hier auf den bereits im Jahr 2010 vonseiten des Bundesgerichtshofs kreierten Begriff des „Überwachungsdrucks“ ab. Das bedeutet, dass allein das Gefühl, man könnte durch einen Nachbarn überwacht werden, schon einen Überwachungsdruck erzeugt, der wiederum einen starken Eingriff in die eigenen Persönlichkeitsrechte darstellt. Aus diesem Grund sind schwenkbare Kameras nur dann zu empfehlen, wenn Sie diese ausschließlich so schwenken können, dass sie nicht über Ihre Grundstücksgrenzen hinaus filmen.

Darf eine solche Überwachungskamera auf öffentliche Wege gerichtet sein?

Auch hier lautet die Antwort für Privatpersonen grundsätzlich: Nein. Denn auch bei Passanten könnte ein solcher Überwachungsdruck erzeugt werden. Tatsächlich gab es sogar bereits Fälle, in denen Hausbesitzer gerichtlich verpflichtet wurden, Kameraattrappen abzunehmen, weil diese auf die Straße zeigten und Passanten nicht auf den ersten Blick erkennen könnten, ob es sich um eine Attrappe oder eine echte Kamera handelt.

Videoüberwachung als Einbruchschutz? Ist das sinnvoll?

Bleibt die Frage, ob Videoüberwachung die ganzen Überlegungen und den möglichen Ärger überhaupt wert ist. Kann Videoüberwachung am Haus Einbrecher wirklich effektiv abschrecken? Grundsätzlich ja – wenn die Kamera eindeutig sichtbar ist und sie neuralgische Punkte wie Ihre Haustür, die Kellertür oder – auf das Grundstück gerichtet – Ihr Gartentor überwacht. Auch eine Kameraüberwachung im eigenen Garten kann sinnvoll sein.

Viele moderne Geräte verfügen hier mittlerweile sogar über einen Nachtsichtmodus, sodass Sie auch bei Nacht Ihr Grundstück im Auge behalten können. Mit Videoüberwachungsanlagen aus Mannheim vom Experten beispielsweise können Sie dabei gestochen scharfe Bilder erhalten und hätten so im Fall eines tatsächlichen Einbruchs oder im Fall von Vandalismus auch die Möglichkeit, die Polizei bei deren Ermittlungen zu unterstützen.

Wie kann man sich gegen Videoüberwachung wehren?

Wenn eine Kamera zur Videoüberwachung am Haus Ihres Nachbarn angebracht ist und Sie das Gefühl haben, von dort gefilmt zu werden oder von dort gefilmt werden zu können, sollten Sie als erstes das direkte Gespräch mit Ihrem Nachbarn suchen. Kann er Ihnen versichern, dass die Kamera ausschließlich sein eigenes Grundstück aufnehmen kann oder ist die Kamera womöglich gar in der Lage, auf Ihr Grundstück zu schwenken? Ist Ihr Nachbar vielleicht bereit, die Kamera so fest zu installieren, dass ein Schwenken nicht mehr möglich ist oder das Modell zu wechseln?

Wenn Sie im persönlichen Gespräch keinen Erfolg haben, werden Sie nicht umhinkommen, auf die Entfernung der Kamera zu klagen. Das passiert vor dem Amtsgericht.

Vorsicht!

Nicht in jedem Fall hat ein Kläger mit diesem Anliegen auch Erfolg. Denn Ihr Nachbar hat sehr wohl das Recht, sein eigenes Grundstück mit der Kamera zu überwachen. Zumindest, wenn er nachweisen kann, dass die Kamera nur sein Grundstück erfassen kann. In einem Fall hat eine Nachbarin geklagt, weil im Nachbarhaus aus dem 1. Stock eine Tierbesitzerin eine Kamera vom Balkon aus auf den eigenen Garten gerichtet hatte, um ihre Schildkröten dort beobachten zu können. Da ein Gutachter feststellte, dass die Kamera nur den Garten der Besitzer aufzeichnet, wies das Amtsgericht Siegburg die Klage mit Urteil vom 11. Februar 2019 zurück (Az. 104 C 82/17).

Fazit

Grundsätzlich wirkt Videoüberwachung am Haus auf Einbrecher abschreckend. Aber eben nicht nur auf Einbrecher. Auch Nachbarn können ihre liebe Not mit dem Gedanken haben, tagein tagaus von Ihrer Kamera gefilmt zu werden. Daher sind Sie nicht berechtigt, eine Kamera so zu installieren, dass diese auf das Grundstück Ihres Nachbarn gerichtet ist oder werden kann. Im Zweifelsfall ist daher eine fest installierte Kamera oder Bewegungsradius besser als eine Kamera, die Sie deinstallieren müssen, weil sie möglicherweise die Persönlichkeitsrechte Dritter verletzen könnte.

Anmerkung der Redaktion: Der Autor dieses Textes ist kein Steuerberater und auch kein Rechtsanwalt, sondern Wirtschafts- und Finanzjournalist. Finanzjournalisten ist rechts- und steuerberatende Tätigkeit per Gesetz untersagt. Der Text dient lediglich der Information von Steuerzahlern und (angehenden) Bauherren oder Immobilienkäufern. Eine Beratung oder gar konkrete Empfehlungen enthält der Text nicht. Diese sind auch nicht beabsichtigt. Obwohl die für den Text verwendeten Quellen als zuverlässig gelten, wird keine Garantie für die Richtigkeit übernommen. Die Ausführungen und Erklärung können und sollen das Gespräch mit einem Steuerberater und/oder Rechtsanwalt nicht ersetzen.